Dies in Anwendung der in BGE 115 V 133 ff. dargelegten Grundsätze, denn ein Schleudertrauma oder äquivalente Verletzungen der HWS beziehungsweise ein Schädel-Hirntrauma, welche zur Anwendung der Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 führten (vgl. E. 2.2.1.), stehen unbestrittenermassen vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. E. 3.).