5. 5.1. Die Frage betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang der weiter bestehenden unklaren, nicht objektivierbaren Wirbelsäulenbeschwerden kann offenbleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2013 vom 16. August 2013 E. 7.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472), denn selbst wenn dieser zu bejahen wäre, ist – wie im Folgenden zu zeigen ist – die Adäquanz zu verneinen. Dies in Anwendung der in BGE 115 V 133 ff.