Demnach ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) im Folgenden davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2020 (nur aber immerhin) Frakturen der Dornfortsätze BWK 3 und 12 zugezogen hatte und er in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer ab September 2020 wieder voll arbeitsfähig war.