4.6. Zusammenfassend zeigen sich damit insgesamt keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. D._____ und es ist darauf abzustellen (vgl. E. 4.1.1. hiervor). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs.1 ATSG sei verletzt worden, ist somit unzutreffend.