Dass die Ausführungen von Dr. med. univ. D._____ auf blossen Spekulationen beruhen würden (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2023 S. 3), ist sodann in keiner Weise ersichtlich. So führte Dr. med. univ. D._____ auch nicht aus, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt habe, weil sich die ursprüngliche Behauptung einer Chance-Fraktur BWK 11 als Ursache für die anhaltende Beschwerdesymptomatik als falsch herausgestellt habe (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2023 S. 3), sondern er hielt lediglich in zeitlicher Hinsicht fest, dass die Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt habe (vgl. ärztliche Beurteilung vom 4. Mai 2023 S. 1), was auch zutrifft.