Die weiteren Ausführungen von PD Dr. med. E._____, dass keine vorbestehende Osteoporose bestehe und das Unfallgeschehen adäquat gewesen sei, um die dokumentierten Verletzungen herbeizuführen, weshalb das Schmerzbild klar unfallkausal sei, reichen als Formulierung einer blossen Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung für die Begründung eines Leistungsanspruches zudem nicht aus (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).