_ vom 22. März, 8. Juni und 7. Juli 2022 sowie des Berichts von PD Dr. med. E._____ vom 3. April 2023, der angegebenen Beschwerden, der bildgebenden Befunden sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik inadäquat zu den ursprünglich erlittenen Verletzungen (undislozierte Dornfortsatzfrakturen BWK 3 und BWK 12) sei, welche bereits wenige Monate später in den radiologischen Untersuchungen kaum mehr nachzuweisen gewesen seien. Spätestens mit SPECT-CT vom 24. September 2020 habe damit kein morphologisches Korrelat mehr vorgelegen, welches un- - 12 -