4.3.3. Mit dem aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen vollständig abgeklärten Sachverhalt war eine Aktenbeurteilung zulässig (vgl. E. 4.1.2. hiervor) und wie dargelegt, waren die Frakturen von BWK 3 und BWK 12 im September 2020 ausgeheilt. Es liegt kein ärztlicher Bericht vor, welcher der Beurteilung von Dr. med. univ. D._____ widerspricht. Somit sind daran keine auch nur geringen Zweifel ersichtlich. Abgesehen davon ist zu betonen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst per 18. Mai 2021 einstellte, sie also Leistungen weit über den Herbst 2020 hinaus erbrachte.