4.2. Vorab ist festzustellen, dass die Rüge betreffend die Fachkompetenz von Dr. med. univ. D._____ ins Leere stösst. Rechtsprechungsgemäss sind die Ärzte der Beschwerdegegnerin Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin und verfügen – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesberichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1).