Da keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt sei, sei die Adäquanz zwischen dem Leitersturz vom 22. Februar 2020 und den über den Fallabschluss per 18. April 2021 hinaus persistierenden Beschwerden zu verneinen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178). Der Beschwerdeführer rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) im Wesentlichen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt;