1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die unfallbedingten organisch nachgewiesenen Verletzungen an den Dornfortsätzen BWK 3 und 12 seien folgenlos verheilt. Bezüglich der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden habe – soweit sie nicht mit degenerativen Veränderungen zu erklären seien – eine eigenständige Adäquanzprüfung Platz zu greifen. Da keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt sei, sei die Adäquanz zwischen dem Leitersturz vom 22. Februar 2020 und den über den Fallabschluss per 18. April 2021 hinaus persistierenden Beschwerden zu verneinen.