2.3. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. B._____, Facharzt für Radiologie, Spital C._____, ein und hielt an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. 2.4. Am 16. November 2022 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Sie hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest und reichte eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. D._____, praktischer Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 7. November 2022 ein. -3-