2. 2.1. Am 13. September 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 3. August 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.