1. Der 1969 geborene und zuletzt als Gerüstmonteur tätig gewesene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Februar 2020 fiel er beim Baumschneiden aus cirka zwei Metern Höhe von einer Leiter auf den Rücken. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 schloss sie den Fall per 18. April 2021 ab und stellte die Versicherungsleistungen ein. Daran hielt sie nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 3. August 2022 fest.