3.4. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 zu Recht einzig für den Funktürklingelsender, das Blitzmodul sowie die fünf Funkblitzlampen Kostengutsprache erteilt und eine solche für den Blitzwecker sowie das Vibrationskissen verweigert hat. -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.