Angesichts des Alters der Kinder – das jüngste Kind der Beschwerdeführerin hat Jahrgang 2013 (vgl. VB 17) – ist davon auszugehen, dass diese durchaus in der Lage sind, mit einem ihnen anvertrauten Hausschlüssel verantwortungsvoll umzugehen. Dementsprechend erscheint es vor dem Hintergrund der geltenden Schadenminderungspflicht ohne weiteres zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern Hauschlüssel abgibt.