Dies erweist sich ferner angesichts des Ausnahmecharakters der Sozialrehabilitation von Art. 21 Abs. 2 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.2) als genügend. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht Umstand, dass ihre Kinder über keinen Hausschlüssel verfügen würden, nichts zu ändern. Angesichts des Alters der Kinder – das jüngste Kind der Beschwerdeführerin hat Jahrgang 2013 (vgl. VB 17) – ist davon auszugehen, dass diese durchaus in der Lage sind, mit einem ihnen anvertrauten Hausschlüssel verantwortungsvoll umzugehen.