welt zu begründen. Eine entsprechende Versorgung stünde aus gleichen Überlegungen ferner dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung entgegen, wonach einzig auf dem Eingliederungszweck angemessene Massnahmen, nicht aber auf nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehren Anspruch besteht (vgl. dazu vorne E. 2.4.). Die einfache und zweckmässige Versorgung ist vielmehr mit dem von der Beschwerdegegnerin übernommenen Funktürklingelsender, dem Blitzmodul sowie den fünf Funkblitzlampen bereits sichergestellt. Dies erweist sich ferner angesichts des Ausnahmecharakters der Sozialrehabilitation von Art.