vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359). Dies trifft hier gerade nicht zu, denn es liegt in der Natur der Sache und ist daher ohne Weiteres hinzunehmen, dass eine schlafende Person – ob hörbehindert oder nicht – zu einem gewissen Grad von Umwelteinflüssen isoliert ist. Vor diesem Hintergrund vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bestrebung, ein Klingeln an der Tür auch im Schlaf – insbesondere auch während eines nach Lage der Akten nicht gesundheitlich bedingt erforderlichen Mittagsschlafs – wahrnehmen zu können, keine Notwendigkeit des Blitzweckers und des Vibrationskissens zur Herstellung des Kontakts mit der Um-