3.3.2. Bei Hilfsmitteln zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist die Bedingung der Notwendigkeit des Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliederungszwecks rechtsprechungsgemäss nur dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliederungszweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359).