3.2. Mit Blick auf die Akten ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin als Gehörlose unter dem Titel der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Installation einer Signalanlage gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Ziff. 14.04 HVI-Anhang hat. Dass die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 für den Funktürklingelsender, das Blitzmodul sowie die fünf Funkblitzlampen Kostengutsprache erteilt hat, gibt damit zu keinerlei Weiterungen Anlass.