Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die beiden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommenen Geräte würden eine Einheit mit der Signalanlage bilden und seien zur Erreichung des Eingliederungszwecks notwendig. Es sei ihr daher auch dafür Kostengutsprache zu erteilen. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 der Beschwerdeführerin zu Recht bloss teilweise Kostengutsprache für eine Signalanlage erteilt hat.