1. In ihrer Verfügung vom 9. August 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Kostenübernahme für eine Signalanlage im Umfang von Fr. 1'024.00. Nicht übernommen werden könnten hingegen die Kosten für "den Wecker «lisa DS-1» sowie für das Vibrationskissen", da diese nicht dem "Zweck der Pflege gesellschaftlicher Kontakte" dienen würden (VB 61). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die beiden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommenen Geräte würden eine Einheit mit der Signalanlage bilden und seien zur Erreichung des Eingliederungszwecks notwendig.