3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die behinderungsbedingten Kosten für den Signalanlagen-Empfänger DS-1 als Einheit mit der Signal- anlage-Teilmodul zu qualifizieren und die damit verbundenen behinderungsbedingten Kosten zusammen mit den anderen Komponenten der Signalanlage (Gesamtkosten von CHF 1258.00) zu übernehmen. 4. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers (zzgl. MwSt.)."