2. 2.1. Mit fristgerecht dagegen erhobener Beschwerde vom 9. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.08.2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Signalanlage-Teilmodul "Vibrationskissen" als Bestandteil der Signalanlage zu qualifizieren und die damit verbundenen behinderungsbedingten Teilkosten (CHF 42.00) zusammen mit den anderen Komponenten der Signalanlage (Gesamtkosten von CHF 1258.00) zu übernehmen.