1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin leidet an Gehörlosigkeit und bezog respektive bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 12. Januar 2022 beantragte sie die Übernahme der Kosten einer Signalanlage. Mit Vorbescheid vom 4. Februar respektive 10. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die teilweise Kostenübernahme in Aussicht. Mit Verfügung vom 9. August 2022 entschied sie schliesslich unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände ihrem Vorbescheid entsprechend und gewährte der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'024.00 Kostengutsprache für eine Signalanlage.