Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.327 / sb / sc Art. 59 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS, MLaw Viktoria Würtz, Räffelstrasse 24, 8045 Zürich Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 9. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin leidet an Gehörlosigkeit und bezog respektive bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV). Am 12. Januar 2022 beantragte sie die Über- nahme der Kosten einer Signalanlage. Mit Vorbescheid vom 4. Februar respektive 10. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin die teilweise Kostenübernahme in Aussicht. Mit Verfügung vom 9. August 2022 entschied sie schliesslich unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände ihrem Vorbescheid entspre- chend und gewährte der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'024.00 Kostengutsprache für eine Signalanlage. 2. 2.1. Mit fristgerecht dagegen erhobener Beschwerde vom 9. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.08.2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Signalanlage-Teilmodul "Vibrationskissen" als Bestandteil der Signalanlage zu qualifizieren und die damit verbundenen behinderungsbedingten Teilkosten (CHF 42.00) zu- sammen mit den anderen Komponenten der Signalanlage (Gesamtkosten von CHF 1258.00) zu übernehmen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die behinderungsbedingten Kosten für den Signalanlagen-Empfänger DS-1 als Einheit mit der Signal- anlage-Teilmodul zu qualifizieren und die damit verbundenen behinde- rungsbedingten Kosten zusammen mit den anderen Komponenten der Signalanlage (Gesamtkosten von CHF 1258.00) zu übernehmen. 4. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdefüh- rers (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 9. August 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Kos- tenübernahme für eine Signalanlage im Umfang von Fr. 1'024.00. Nicht übernommen werden könnten hingegen die Kosten für "den Wecker «lisa DS-1» sowie für das Vibrationskissen", da diese nicht dem "Zweck der Pflege gesellschaftlicher Kontakte" dienen würden (VB 61). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die beiden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommenen Geräte würden eine Einheit mit der Signalanlage bilden und seien zur Erreichung des Einglie- derungszwecks notwendig. Es sei ihr daher auch dafür Kostengutsprache zu erteilen. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 der Beschwerdefüh- rerin zu Recht bloss teilweise Kostengutsprache für eine Signalanlage er- teilt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fä- higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). -4- 2.3. 2.3.1. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittel- liste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dele- giert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang auf- geführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versi- cherten grundsätzlich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rah- men der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwen- dig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbe- dingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Aus- führung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern ab- schliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). 2.3.2. Gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang ("Invaliditätsbedingte bauliche Änderun- gen in der Wohnung") kann die Installation von Signalanlagen für hochgra- dig Schwerhörige vergütet werden. Der Höchstbetrag für derartige Anlagen beträgt Fr. 1'300.00 (inklusive MwSt.). 2.4. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheit- lich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Er- reichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren -5- Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mit- teleinsatz ebenso wenig aufzukommen wir für ungeeignete oder nicht not- wendige Massnahmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG). 3. 3.1. Das Kostenübernahmeersuchen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf eine Offerte für eine Signalanlage vom 11. Januar 2022. Diese umfasst ei- nen akustischen Funktürklingelsender für Fr. 162.00, ein Blitzmodul "MF- 1" für Fr. 79.00, fünf Funkblitzlampen zu je Fr. 154.00, einen Blitzwecker "lisa DS-1/RF" für Fr. 192.00 und ein Vibrationskissen inklusive Batterien für Fr. 42.00. Die Gesamtkosten inklusive Verpackungspauschale von Fr. 13.00 betragen damit Fr. 1'258.00 inkl. MwSt. (vgl. VB 49, S. 2). Beim Blitzwecker "lisa DS-1/RF" handelt es sich um eine elektronische Analog- uhr mit Empfänger für Funksignale. Ein empfangenes Funksignal kann un- ter anderem mit Lichtblitzen und sechs Leuchtdioden dargestellt werden. Ferner ist der Anschluss von Zubehör wie insbesondere eines Vibrations- kissens möglich (vgl. die Bedienungsanleitung in VB 57, S. 20 f.), für wel- ches der Blitzwecker gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde, Rz. 11 i.f.) als Empfänger fungiert. 3.2. Mit Blick auf die Akten ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass die Be- schwerdeführerin als Gehörlose unter dem Titel der Herstellung des Kon- taktes mit der Umwelt grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der Kos- ten der Installation einer Signalanlage gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Ziff. 14.04 HVI-Anhang hat. Dass die Beschwerdegegnerin mit der hier an- gefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 für den Funktürklingelsender, das Blitzmodul sowie die fünf Funkblitzlampen Kostengutsprache erteilt hat, gibt damit zu keinerlei Weiterungen Anlass. 3.3. 3.3.1. Für den Blitzwecker und das Vibrationskissen verweigerte die Beschwer- degegnerin hingegen eine Kostengutsprache. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, des Blitzweckers und des Vibrationskissens zu bedürfen, um auch im Schlaf wahrnehmen zu können, wenn die Türklingel betätigt werde. -6- 3.3.2. Bei Hilfsmitteln zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist die Bedin- gung der Notwendigkeit des Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliede- rungszwecks rechtsprechungsgemäss nur dann erfüllt, wenn der versicher- ten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Ge- genstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliederungs- zweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Ja- nuar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359). Dies trifft hier gerade nicht zu, denn es liegt in der Natur der Sache und ist daher ohne Weiteres hin- zunehmen, dass eine schlafende Person – ob hörbehindert oder nicht – zu einem gewissen Grad von Umwelteinflüssen isoliert ist. Vor diesem Hinter- grund vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bestre- bung, ein Klingeln an der Tür auch im Schlaf – insbesondere auch während eines nach Lage der Akten nicht gesundheitlich bedingt erforderlichen Mit- tagsschlafs – wahrnehmen zu können, keine Notwendigkeit des Blitzwe- ckers und des Vibrationskissens zur Herstellung des Kontakts mit der Um- welt zu begründen. Eine entsprechende Versorgung stünde aus gleichen Überlegungen ferner dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung entgegen, wonach einzig auf dem Eingliede- rungszweck angemessene Massnahmen, nicht aber auf nach den gegebe- nen Umständen bestmögliche Vorkehren Anspruch besteht (vgl. dazu vorne E. 2.4.). Die einfache und zweckmässige Versorgung ist vielmehr mit dem von der Beschwerdegegnerin übernommenen Funktürklingelsender, dem Blitzmodul sowie den fünf Funkblitzlampen bereits sichergestellt. Dies erweist sich ferner angesichts des Ausnahmecharakters der Sozialrehabi- litation von Art. 21 Abs. 2 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.2) als genügend. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht Umstand, dass ihre Kinder über keinen Hausschlüssel verfügen würden, nichts zu ändern. Angesichts des Alters der Kinder – das jüngste Kind der Beschwerdeführerin hat Jahrgang 2013 (vgl. VB 17) – ist davon auszugehen, dass diese durchaus in der Lage sind, mit einem ihnen anvertrauten Hausschlüssel verantwortungsvoll um- zugehen. Dementsprechend erscheint es vor dem Hintergrund der gelten- den Schadenminderungspflicht ohne weiteres zumutbar, dass die Be- schwerdeführerin ihren Kindern Hauschlüssel abgibt. 3.4. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 zu Recht einzig für den Funktürklingelsender, das Blitzmodul sowie die fünf Funkblitzlampen Kostengutsprache erteilt und eine solche für den Blitzwecker sowie das Vibrationskissen verweigert hat. -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -8- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner