7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'450.00, gerundet Fr. 650.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 %. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.