Das gleiche gilt auch für die von der Gutachterin mit 5 % eingeschätzte Integritätseinbusse aufgrund der Schmerzen. Demnach bestehen auch bezüglich der Einschätzung des Integritätsschadens keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen, sodass darauf abzustellen ist (vgl. E. 4.1.). 7. 7.1. Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 %. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).