Abgesehen davon, dass er damit keine massive kosmetische Einschränkung behauptet, werden in der Suva-Tabelle 11 Ziff. 6 kosmetische Schäden geregelt. Die ophthalmologische Gutachterin erkannte diesbezüglich keine weitere Integritätseinbusse. Wie in Erwägung 6.1.1. erwähnt, ist die Schätzung des Integritätsschadens eine ärztliche Aufgabe. Die eigenen laienhaften (medizinischen) Würdigungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern (vgl. E. 4.2.2.). Das gleiche gilt auch für die von der Gutachterin mit 5 % eingeschätzte Integritätseinbusse aufgrund der Schmerzen.