6.3. Vorab ist zu bemerken, dass die ophthalmologische Gutachterin Dr. med. B. dem Beschwerdeführer die gemäss Suva-Tabelle 11 Ziff. 2 (Integritätsschaden bei Augenverletzungen; https://www.suva.ch/download/factsheets/tabelle-11---integritaetsschaden-bei-augenverletzungen-- 2870/11.d?sc_lang=de-CH, [abgerufen am 26. Januar 2023]) maximale Integritätseinbusse bei einer einseitigen Visusreduktion von 30 % attestierte. Auch unter dem Titel der "Blendung/Lichtscheu" anerkannte sie die maximale Integritätseinbusse von 5 % (Suva-Tabelle 11 Ziff. 9.: "In schweren Fällen IS 5%") und bestätigte zusätzlich aufgrund der Schmerzen eine Integritätseinbusse von 5 %.