6.2. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. B. und C. vom 18. Oktober 2021 beträgt die Integritätseinbusse wegen der einseitigen Erblindung bzw. des hochgradigen Visusverlusts 30 % und diejenige wegen der vermehrten Blendungsempfindlichkeit und der Schmerzen 10 % (vgl. E. 3.2.). Dementsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 eine Integritätseinbusse von gesamthaft 40 % (VB 535 S. 18). Der Beschwerdeführer rügt, es seien wegen des kosmetischen Aspekts und der Schmerzen weitere Integritätseinbussen zu berücksichtigen. Seine Integritätseinbusse betrage 50 %.