5.4. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77'610.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'233.60 ergibt einen IV-Grad von (gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.: gerundeten) 52 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 %.