Gesamthaft betrachtet ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Lohn zu erzielen in der Lage ist, der etwas tiefer als der massgebende Medianlohn ist. Folglich rechtfertigt sich ein nach richterlichem Ermessen festgesetzter leidensbedingter Abzug von 5 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'233.60 führt.