 Beschäftigungsgrad: Ein Beschäftigungsgrad von 60 % wirkt sich lohnsenkend aus (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, ohne Kaderfunktion, T 18, Männer, 50-74 %), allerdings ergibt sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1), weshalb im Ergebnis unerheblich ist, ob dem Beschwerdeführer ein 100 %-Pensum mit 60%iger Leistungsfähigkeit oder ein 60 %-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar ist.