Die Prüfung der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien zeigt Folgendes:  Leidensbedingte Einschränkung: Rechtsprechungsgemäss ist ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Das von den Gutachtern umschriebene Belastungsprofil verlangt Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit und ohne Gefahrenpotential (VB 458 S. 44). Eine körperlich leichte Tätigkeit wird nicht gefordert.