Zusammenfasend zeigen sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dres. med. B. und C. vom 18. Oktober 2021 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (vgl. E. 4.1.). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich folglich auch keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.