PD Dr. med. F. widerspricht der Beurteilung der Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die Integritätseinbusse im Übrigen nicht, sondern führt aus, eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens sei anhand der vorliegenden Akten alleine nicht möglich; der Integritätsschaden werde praktisch ausschliesslich durch die ophthalmologischen Einschränkungen definiert (30 % Visusminderung, 5 % Blendung, 5 % Tränenträufeln). -7-