sehr weit ausgedehnten hemikorporellen Schmerzsyndrom links. Dementsprechend lasse sich auch die Diagnose eines Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes nicht adäquat stellen; diese Diagnose wäre gemäss seiner Einschätzung im Übrigen auch nicht als unfallkausal einzustufen (VB 458 S. 42). Weshalb der neurologische Gutachter weitere Abklärungen hätte tätigen sollen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen gemäss den überzeugenden entsprechenden Ausführungen des ophthalmologischen Gutachters mit dem Sekundärglaukom am linken Auge und der ausgeprägten Benetzungsstörung mit Oberflächendefekten (und damit mit einem unfallbedingten orga-