Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen prätraumatischer Kopfschmerzen im Rahmen der Begutachtung verneinte (VB 358 S. 40). Dr. med. C. setzte sich umfassend mit den möglichen Diagnosen eines posttraumatischen Kopfschmerzes, einer Migräne sowie eines Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb vorliegend keine dieser Diagnosen gegeben sei. Zum Medikamentenüberkonsumkopfschmerz führte er aus, aufgrund der eingenommenen Medikamente könne die Diagnose "im Prinzip" gestellt werden, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden entsprächen aber nicht nur einem Kopfschmerz, sondern einem