Auch ist PD Dr. med. F. nicht zu folgen, wenn er eine durch eine zentrale Sensibilisierung und einen Medikamentenübergebrauch bedingte Chronifizierung einer Migräne diskutiert. Er selbst führt aus, dass nur "möglicherweise" eine Migräne vorbestehend gewesen sei, was dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nicht genügt. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen prätraumatischer Kopfschmerzen im Rahmen der Begutachtung verneinte (VB 358 S. 40).