4.2.2. Vorab ist zur – (ausschliesslich) auf den Akten basierenden – Kurzbeurteilung von PD Dr. med. F. festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am linken Auge verletzte. Für andere Verletzungen am Kopf, insbesondere ein Schädelhirntrauma, gibt es keine Hinweise in den Akten. Somit erübrigen sich Erörterungen über posttraumatische Kopfschmerzen bzw. Kopf- und Gesichtsschmerzen im Sinne von Folgen einer Kopfverletzung. Auch ist PD Dr. med. F. nicht zu folgen, wenn er eine durch eine zentrale Sensibilisierung und einen Medikamentenübergebrauch bedingte Chronifizierung einer Migräne diskutiert.