Letztlich betone PD Dr. med. F., dass weder der Kopfschmerz noch Sensibilisierungsvorgänge eine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder des Integritätsschadens bewirkten, da das Beschwerdebild durch die ophthalmologische Einschränkung dominiert sei. Es sei am interdisziplinären Gutachten von Dres. med. B. und C. vom 18. Oktober 2021 festzuhalten.