Dr. med. G., Facharzt für Neurologie von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm zur Kurzbeurteilung von PD Dr. med. F. am 26. April 2022 Stellung (VB 531). Er hielt fest, es sei, wie von den Gutachtern festgestellt, weder ein posttraumatischer Kopfschmerz noch eine Migräne zu diagnostizieren. Dazu passe, dass Dr. med. C. keine unfallkausale neurologische Diagnose habe stellen können. Letztlich betone PD Dr. med. F., dass weder der Kopfschmerz noch Sensibilisierungsvorgänge eine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder des Integritätsschadens bewirkten, da das Beschwerdebild durch die ophthalmologische Einschränkung dominiert sei.