Dieser Verlauf wäre ohne die organisch-strukturelle Schädigung des linken Auges nicht erfolgt. Eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens sei anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, wobei der Integritätsschaden jedoch praktisch ausschliesslich durch die ophthalmologischen Einschränkungen definiert werde (30 % Visusminderung, 5 % Blendung, 5 % -5- Tränenträufeln). Für Schmerzen wie für andere neurologische Ausfälle ergäben sich keine zusätzlichen Integritätsschäden anhand der Suva- Tabellen.