Aus neurologischer Sicht bestehe kein unfallbedingter Integritätsschaden, hingegen bestehe ein solcher aus ophthalmologischen Gründen wegen der einseitigen Erblindung bzw. des hochgradigen Visusverlusts (30 %) sowie der vermehrten Blendungsempfindlichkeit und der Schmerzen (10 %; VB 458 S. 48).