3.2. Dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B. und C. vom 18. Oktober 2021 ist zu entnehmen, neurologischerseits bestünden aktuell keine Diagnosen (VB 458 S. 35, 45). Aus ophthalmologischer Sicht wurden als Folgen des Unfalls eine hochgradige Sehbehinderung nach perforierendem Bulbustrauma (linkes Auge), Schmerzen bei Sekundärglaukom und Benetzungsstörung (linkes Auge) und eine Blendungsempfindlichkeit bei Pupillendilatation wegen Irisdefekt diagnostiziert (VB 458 S. 36). Es bestehe unfallkausal keine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (als Mechaniker und LKW-Chauffeur, VB 458 S. 44).