1. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 535) zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) im Wesentlichen geltend, dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. B. und C. vom 18. Oktober 2021 komme kein Beweiswert zu, ferner rügt er die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG und dass die Integritätseinbusse zu tief bemessen worden sei .