2. 2.1. Am 8. September 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 aufzuheben. 2. 2.1. Es sei der Invaliditätsgrad und die Integritätsentschädigung neu festzusetzen. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -3-