1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. September 2017 brach ein Schraubenzieher entzwei und ein Stück davon flog dem Beschwerdeführer ins linke Auge. Die penetrierende Bulbusverletzung wurde noch gleichentags operiert. Ein Revisionseingriff folgte am 28. September 2017. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 26. September 2017 und richtete Taggelder und Heilbehandlungsleistungen aus.